Kündigungsfrist als Arbeitnehmer: Was in der Probezeit und danach gilt

Als Arbeitnehmer können Sie nach dem Gesetz mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen, in der Probezeit mit zwei Wochen. Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann aber andere Fristen festlegen – und die gelten dann für Sie. Hier lesen Sie, wie Sie Ihre Frist herausfinden und den Wechsel zum neuen Arbeitgeber sauber planen.
Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
Schauen Sie in dieser Reihenfolge nach:
- 1.Arbeitsvertrag: Meist steht dort ein eigener Abschnitt zur Kündigung. Viele Verträge in der Industrie sehen längere Fristen vor als das Gesetz, zum Beispiel ein bis drei Monate zum Monatsende.
- 2.Tarifvertrag: Arbeitet Ihr Betrieb nach Tarif, etwa in der Metall- und Elektroindustrie, kann der Tarifvertrag eigene Fristen regeln. Er gilt, wenn Ihr Vertrag darauf verweist oder Sie und der Betrieb tarifgebunden sind.
- 3.Gesetz: Steht nichts Besonderes im Vertrag, gilt § 622 BGB.
Eine Regel ist dabei wichtig: Ihre eigene Kündigungsfrist darf nicht länger sein als die Ihres Arbeitgebers.
Die gesetzlichen Fristen im Überblick
- In der Probezeit (höchstens sechs Monate): zwei Wochen, zu jedem beliebigen Tag
- Danach, für Sie als Arbeitnehmer: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – unabhängig davon, wie lange Sie schon dabei sind
- Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: nach zwei Jahren ein Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate und weiter bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende
Viele Arbeitsverträge übertragen diese längeren Fristen auch auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Dann gilt für Sie nach einigen Jahren ebenfalls eine längere Frist. Ein Blick in den eigenen Vertrag ist deshalb Pflicht.
So kündigen Sie richtig
Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier mit Ihrer eigenen Unterschrift erfolgen. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Foto des Schreibens reichen nicht aus.
- Datum, Ihren Namen und den Satz „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum …" – oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt", wenn Sie unsicher sind
- Die Frist läuft erst, wenn die Kündigung beim Arbeitgeber angekommen ist. Übergeben Sie sie am besten persönlich und lassen Sie sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen
- Eine Begründung brauchen Sie nicht
Früher gehen: Aufhebungsvertrag
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber Sie früher braucht, können Sie Ihren jetzigen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Darin vereinbaren Sie gemeinsam ein früheres Ende. Viele Betriebe stimmen zu, wenn die Übergabe geregelt ist und Resturlaub oder Überstunden sinnvoll eingeplant werden.
Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld zu einer Sperrzeit führen. Das spielt keine Rolle, wenn Sie nahtlos eine neue Stelle antreten. Wenn nicht, sprechen Sie vorher mit der Agentur für Arbeit.
Resturlaub und Überstunden
Offenen Urlaub nehmen Sie in der Regel während der Kündigungsfrist. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss er ausgezahlt werden. Für Überstunden hängt es von Ihrem Vertrag ab, ob sie abgefeiert oder ausgezahlt werden. Sprechen Sie beides früh an, dann lässt sich der letzte Arbeitstag gut planen.
Wann Sie mit der Jobsuche anfangen sollten
Die Kündigungsfrist ist für die meisten Unternehmen kein Hindernis. In unseren Gesprächen mit Betrieben in der Region Tuttlingen, Rottweil und Villingen-Schwenningen erleben wir, dass sie gute Fachkräfte gern auch mit drei Monaten Vorlauf einstellen. Kündigen Sie deshalb erst, wenn Sie den neuen Vertrag unterschrieben in der Hand haben – nicht vorher.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist. Die Kündigung ist zu jedem beliebigen Tag möglich, nicht nur zum 15. oder zum Monatsende.
Darf ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Nein. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier mit Ihrer Unterschrift beim Arbeitgeber eingeht.
Wird meine Kündigungsfrist länger, je länger ich im Betrieb bin?
Nach dem Gesetz nur die des Arbeitgebers. Viele Arbeitsverträge verlängern aber auch Ihre Frist entsprechend – das steht in Ihrem Vertrag.
Kann ich früher aus dem Vertrag heraus?
Ja, mit einem Aufhebungsvertrag, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Klären Sie vorher, ob das Folgen beim Arbeitslosengeld haben kann.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Vertrag helfen Ihnen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.
Ihr nächster Schritt
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